Um mit der Zeit zu gehen und um zukünftig mehr Seitenbesuche zu haben, habe ich Facebook und Twitter Buttons in den Seiten meiner Webseiten eingebunden. Aber auch um auf meine Twitterseite aufmerksam zu machen, denn bei jedem Teilen (sharing) von einer meiner Webseiten ist in dem Tweet dann ein kleiner Link zu meiner Twitterseite http://twitter.com/Suicide_Society.
Das betrifft www.raimund-hoeltich.de.to und meine Musikprojektseite www.the-suicide-society.de.to.
Die Verwendung von Facebook Social Plugins muss ich als Webseitenbetreiber in meinen Datenschutzhinweisen (Haftungsausschlüsse und Disclaimer) erläutern. Dies ergibt sich aus § 13 (1) Telemediengesetz (TMG). Danach hat ein Diensteanbieter (Webseitenbetreiber) den Nutzer über "Art, Umfang und Zweck der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten" sowie über die Verarbeitung seiner Daten in Staaten außerhalb der EU/EWR in "allgemein verständlicher Form" zu unterrichten.
Ein Verstoß gegen die Hinweispflicht des § 13 (1) TMG ist gemäß § 16 (2) Nr. 2 TMG eine Ordnungswidrigkeit und kann nach § 16 (3) TMG mit einem Bußgeld von bis zu € 50.000 geahndet werden. Da sich deutsche Datenschutzbehörden schwer tun US-Unternehmen wegen Datenschutzverstößen zu belangen, treten sie gerne, wie im Fall Google Analytics, an die hiesigen Webseitenbetreiber heran. Dies wäre auch bei den Facebook Plugins denkbar. Deshalb habe ich natürlich, bevor ich anfing, als erstes auf beiden Seiten die Haftungsausschlüsse und Disclaimer erweitert und Facebook bzw. dem TMG angepasst.
Zwei neue Scans, zweier veröffentlichter Gedichte, habe ich ebenfalls auf meiner Webseite www.raimund-hoeltich.de.to unter 'Publikationen' und 'Publications' eingebunden.
Diese folgenden beiden, die aber auf der Webseite größer sind.
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